Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen modernisiert werden, um deren Attraktivität und Effizienz zu steigern. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dazu einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorgelegt. Diese Novelle zielt darauf ab, die Digitalisierung zu fördern, Genossenschaften attraktiver zu machen und unseriöse Genossenschaften zu verhindern.
Förderung der Digitalisierung
Ein zentraler Punkt des neuen Gesetzes ist die Förderung der Digitalisierung innerhalb von Genossenschaften. Zukünftig soll es möglich sein, eine Genossenschaft vollständig digital zu gründen. Dies beinhaltet:
- Digitaler Beitritt
- Digitale Vollmachten
- Digitale Errichtung der Satzung
- Digitale Kündigung der Mitgliedschaft
- Digitale Nachweise über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Digitale Protokolle von Generalversammlungen
Die bisherige Schriftform soll weitgehend zugunsten der Textform abgeschafft werden. Somit wird die Unterschriftspflicht minimiert, was die Prozesse erheblich vereinfacht. Auch digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Mitglieder werden durch die neuen Regelungen erleichtert.
Steigerung der Attraktivität
Um die Attraktivität der Genossenschaft als Rechtsform zu erhöhen, sieht der Entwurf des BMJ verschiedene Maßnahmen vor:
- Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände
- Standardisierung der Gründungsgutachten
- Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht
- Einführung einer Regelfrist für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister (in der Regel 20 Werktage nach Eingang der vollständigen Anmeldung)
- Weitere gesetzliche Regelungen und Klarstellungen, wie die Behandlung investierender Mitglieder und das Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit
Diese Maßnahmen sollen insbesondere Start-Ups zugutekommen und die Gründung von Genossenschaften attraktiver und einfacher machen.
Verhinderung unseriöser Genossenschaften
Ein weiterer wichtiger Aspekt des neuen Gesetzes ist die Verhinderung von unseriösen Genossenschaften. Maßnahmen in diesem Bereich umfassen:
- Ausweitung der Rechte und Pflichten der Prüfungsverbände
- Stärkung der Staatsaufsicht über die Verbände
- Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der Prüfungsverbände und Aufsichtsbehörden, damit sie Verfehlungen mitteilen können
- Verbesserung der Regelungen bei der Verfehlung des Förderzwecks, wodurch die oberste Landesbehörde eine Genossenschaft auflösen kann
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass nur Genossenschaften mit einem echten Förderzweck bestehen können und die Rechtsform nicht missbräuchlich verwendet wird.
Was zeichnet Genossenschaften aus?
Der Zweck einer Genossenschaft ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Mindestens drei Personen müssen sich für die Gründung zusammenschließen. In der Landwirtschaft sind eingetragene Genossenschaften (eG) vor allem für vor- und nachgelagerte Unternehmen von Bedeutung, so zum Beispiel Molkereigenossenschaften. Es gab im letzten Jahr 1.120 eingetragene Genossenschaften in der Landwirtschaft.
Geplante Maßnahmen im Detail
1. Digitalisierung von Genossenschaften fördern
- Textform statt Schriftform: Digitaler Beitritt, digitale Vollmachten, digitale Errichtung der Satzung, digitale Kündigung der Mitgliedschaft
- Regelungen zu digitalen Formen der Sitzung und Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat
- Klarstellung, dass auch die Gründungsversammlung einer Genossenschaft als virtuelle Versammlung, hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden kann
- Regelungen zur Stärkung der Mitwirkung von Mitgliedern mittels digitaler Instrumente
2. Attraktivität von Genossenschaften steigern
- Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände einrichten
- Gründungsgutachten standardisieren
- Mögliche Beschleunigung der Förderzweckprüfung durch das Registergericht
- Regelfrist für Eintragung in das Genossenschaftsregister (20 Werktage nach Eingang der vollständigen Anmeldung)
3. Unseriöse Genossenschaften verhindern
- Ausweitung der Rechte und Pflichten der Prüfungsverbände
- Stärkung der Staatsaufsicht über Prüfungsverbände
- Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der Prüfungsverbände und Aufsichtsbehörden über die Verbände, damit sie mitteilen können, wenn der Förderzweck verfehlt wird
Diese geplanten Maßnahmen und Regelungen sollen die Genossenschaftslandschaft in Deutschland modernisieren und sicherstellen, dass die Genossenschaft als Rechtsform auch in Zukunft attraktiv und vertrauenswürdig bleibt. Das BMJ hat den Referentenentwurf den Verbänden zur Anhörung vorgelegt, und weitere Stellungnahmen werden erwartet, bevor der endgültige Gesetzesentwurf vorgelegt wird.